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(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige
Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt,
gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt
wird.
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(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte.
Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim
Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese,
soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse
anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und
Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges
Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m,
bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn
nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur
fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn
die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere
rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen,
wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch
für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden.
(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum
vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist
besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder
absteigen.
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(1) Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die
Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug
möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für
eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links
abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein
Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den
nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine
Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
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(3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen,
Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder
neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber
Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen
benutzen. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er
warten.
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(3) Das Parken ist unzulässig
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- bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),
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(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang
- auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
- auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und
- in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzschild "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht.
Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern.
(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, Fußgänger in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn
- sich ein Schienenfahrzeug nähert,
- rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
- die Schranken sich senken oder geschlossen sind, oder
- ein Bahnbediensteter Halt gebietet.
Hat rotes Blinklicht die Form eines Pfeiles, so hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeiles abbiegen will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden.
(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und Züge haben in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, auf denen sie von mehrspurigen Fahrzeugen überholt werden können und dürfen, schon unmittelbar nach der einstreifigen Bake (Zeichen 162) zu warten.
(4) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten.
(5) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muß sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten.
(6) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend.
(7) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemand blenden.
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(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten
Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur
vorsichtig vorbeigefahren werden.
(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit
und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von
Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß
der Fahrzeugführer warten.
(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer
Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht
überholt werden.
(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an
Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit
Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine
Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für
den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert
werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.
(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten
Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.
(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den
Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn
erwarten.
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